Sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch aus der bundesrätlichen Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei den erwähnten Vorhaben, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, ausschliesslich um Infrastrukturanlagen handeln muss, die der Erschliessung und Versorgung einer Region mit öffentlichen Einrichtungen und Diensten dienen (BBl 1973 I 1609; VPB 42.34). Das Hotelhallenbad und die dazugehörenden Nebenräumlichkeiten stehen im alleinigen Eigentum der Hotelbetriebsgesellschaft. Diese gewährt gemäss Ziff.