gewährt werden, so unter anderem für Sport- und Erholungsanlagen sowie für Kurortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen. Empfänger der Investitionshilfe für Infrastrukturvorhaben sind gemäss Art. 4 IHG Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private, deren Tätigkeit dem Zweck des Gesetzes dient. Sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch aus der bundesrätlichen Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei den erwähnten Vorhaben, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, ausschliesslich um Infrastrukturanlagen handeln muss, die der Erschliessung und Versorgung einer Region mit öffentlichen Einrichtungen und Diensten dienen (BBl 1973 I 1609;