1. (Formelles, vgl. VPB 44.67) 2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Hotelschwimmbad und der dazugehörende Raum, der sich bei Bedarf in eine Mehrzweckhalle umwandeln lässt, ein Infrastrukturvorhaben darstellen, für dessen Restfinanzierung Investitionshilfe des Bundes in Anspruch genommen werden kann (Art. 15 IHG). a. Vorweg ist zu prüfen, ob das Hotelhallenbad, für das Investitionshilfe des Bundes verlangt wird, unter den sachlichen Geltungsbereich des IHG fällt. Nach Art. 3 Bst. a IHG in Verbindung mit Art. 2 der V vom 9. Juni 1975 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV, SR 901.11) kann Investitionshilfe für Vorhaben, die der Entwicklung der regionalen Infrastruktur dienen,