A. Mit Verfügung vom 22. Juli 1985 hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ein Gesuch der Hôtel P. SA in S. (Gemeinde P.) um Gewährung eines Investitionshilfedarlehens im Betrage von Fr. 447 000.- mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass Beherbergungsbetriebe nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) fielen. Insbesondere handle es sich beim Hotelhallenbad mit den dazugehörigen Nebenräumen um keine Infrastrukturanlage im Sinne des erwähnten Gesetzes, auch wenn sie der einheimischen Bevölkerung zur Mitbenutzung offenstünde.