{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-18--_1986-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000374.pdf?ID=150000374", "Checksum": "345a0c37dc4525107d70bbef14ff55b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:49", "Checksum": "c453c4d353540985ae07c0a3db817dd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.18 \r\n\n 4\nDer Posten <Eigenmittel neu> müsste aber mit Fr. 1 185 000.- eingesetzt werden.\nDas folgt aus der Tabelle <Art des Anlagewertes> auf Seite 1 des Papiers. Dort\nwerden die Eigenmittel als Differenz zwischen Anlagewert und Hypothekenanteil\ndefiniert. Die den Hotelbetriebsteil betreffenden Eigenmittel werden in den Zeilen\n<Alter Hotelteil> mit Fr. 1 478 500.-, <Wohnungen Hotelteil> mit Fr. 945 000.- und\n<Angestelltenappartemente> mit Fr. 240 000.- aufgeführt. Die beiden letzteren\nPositionen zusammen ergeben die erwähnten Fr. 1 185 000.-. Wird dieser Betrag\nin die Finanzierungsrechnung eingesetzt, dann verschwindet der als ungedeckt\nausgewiesene Betrag von Fr. 377 000.-.»\nDaraus ergibt sich, dass die im Finanzierungsplan der Beschwerdeführerin\nenthaltene buchhalterische Darstellung nicht richtig ist und somit keine\nFinanzierungslücke im Betrage von Fr. 377 000.- besteht. Das Fehlen einer\nsolchen Finanzierungslücke zeigt sich übrigens auch auf andere Weise:\nWerden nämlich die Hypothekenanteile von Fr. 3 396 000.- und die Eigenmittel\nvon Fr. 2 663 500.-, total Fr. 6 059 500.- für die «13 Wohnungen Hotelteil»,\ndie «14 Restgaragen Hotelteil», die «4 Angestelltenappartemente» und den\n«Alten Hotelteil» dem Anlagewert von Fr. 6 059 000.- gegenübergestellt, so\ngeht hervor, dass die zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel und der\nAnlagewert gleich hoch sind; somit ist die Finanzierung des Hotelbetriebsteils\ninkl. Hotelhallenbad auch aus dieser Optik sichergestellt.\nZum nämlichen Prüfungsergebnis mit einer etwas anderen Begründung\ngelangt übrigens auch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit in\nZürich, die mit Verfügung vom 3. Januar 1986 ein Gesuch um Eingehung einer\nBürgschaft von Fr. 500 000.- (Art. 6 und 7 des BG vom 1. Juli 1966 über die\nFörderung des Hotelund Kurortskredites, SR 935.12) gegenüber der Freiburger\nStaatsbank zu Gunsten der Hôtel P. SA abgelehnt hat. Diese Verfügung ist\nseither in Rechtskraft erwachsen.\nDas EVD ist nicht nur Vorinstanz, sondern als Kontrollorgan des Bundes\nzugleich berechtigt, Kostenvoranschläge und Abrechnungen zu prüfen\n(Art. 24 IHV). Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, die Überprüfung\nder Hotelfinanzierung in Zweifel zu ziehen; er macht sich vielmehr\ndas Untersuchungsergebnis betreffend die Hotelfinanzierung zu eigen\nund stellt seinerseits fest, dass mangels einer Finanzierungslücke ein\nInvestitionshilfedarlehen für das Hallenbad nicht in Frage kommt.\n3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Praxis betreffend die Gewährung von\nInvestitionshilfedarlehen sei widersprüchlich. So habe Herr K. anlässlich\nder Erstellung seines Einkaufsgeschäftes in der Nachbarschaft von Kanton\nund Bund ein Investitionshilfedarlehen von je Fr. 145 800.-, total Fr. 291 600.-,\nauf die Dauer von 18 Jahren erhalten. Demgegenüber sei bei der Erstellung\ndes Mehrzweckgebäudes B. im gleichen Ort dem darin befindlichen\nMetzgereigeschäft und Coiffeursalon kein Investitionshilfedarlehen\ngewährt worden. Die Investitionshilfe sei hier beschränkt worden auf die\nRestfinanzierung des Feuerwehrlokals und der Zivilschutzräume.\nNach Art. 2 IHV können Investitionshilfedarlehen für Einrichtungen\nzur Sicherstellung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs\ngewährt werden. Nach ständiger Praxis muss es sich dabei um die einzige\nVerkaufsstelle in einem grösseren Einzugsgebiet handeln, welche die\neinheimische Bevölkerung mit einem vollständigen Sortiment von Gütern\ndes Alltagsbedarfes versorgt. Detailhandelsgeschäfte, die auf gewisse\n\n5\nLebensmittelbereiche spezialisiert sind, wie eine Metzgerei und eine\nBäckerei, oder Dienstleistungsbetriebe wie ein Coiffeursalon, versorgen\ndie einheimische Bevölkerung nicht mit sämtlichen lebensnotwendigen\nGütern für den Alltag. Somit ist die Praxis nicht widersprüchlich, wenn\nDetailhandelsgeschäfte im Mehrzweckgebäude kein Investitionshilfedarlehen\nerhalten haben.\nWas letztlich die beanstandeten Investitionshilfedarlehen für das\nFeuerwehrlokal und die Zivilschutzräume im Mehrzweckgebäude anbelangt,\nso können solche Darlehen nach Art. 2 IHV auch für Bauten und Anlagen zum\nSchutz vor Elementarschäden gewährt werden.\n4. Die Beschwerdeführerin geht ferner fehl, wenn sie meint, die\nInvestitionshilfedarlehen müssten betragsmässig mehr oder weniger\ngleichmässig sowohl auf das Mittel- und Unterland als auch das Oberland\nder Region verteilt werden.\nAusschlaggebend für die Zusicherung von Investitionshilfedarlehen sind\ndie Entwicklungskonzeptvorstellungen (Art. 17 IHG, Art. 19 IHV) sowie\ndie Kriterien der Förderungswürdigkeit und der Förderungsbedürftigkeit\n(Art. 26 Abs. 2 IHV). Die gleichmässige Verteilung der Finanzmittel auf alle\nRegionsgemeinden spielt dabei keine Rolle.\n5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.18 - Entscheid des Bundesrates vom 3. September 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 374\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}