{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-18--_1986-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000374.pdf?ID=150000374", "Checksum": "345a0c37dc4525107d70bbef14ff55b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.09.1986 JAAC 51.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:49", "Checksum": "c453c4d353540985ae07c0a3db817dd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.18 \r\n\n1. (Formelles, vgl. VPB 44.67)\n2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Hotelschwimmbad und der\ndazugehörende Raum, der sich bei Bedarf in eine Mehrzweckhalle umwandeln\nlässt, ein Infrastrukturvorhaben darstellen, für dessen Restfinanzierung\nInvestitionshilfe des Bundes in Anspruch genommen werden kann (Art. 15\nIHG).\na. Vorweg ist zu prüfen, ob das Hotelhallenbad, für das Investitionshilfe\ndes Bundes verlangt wird, unter den sachlichen Geltungsbereich des IHG\nfällt. Nach Art. 3 Bst. a IHG in Verbindung mit Art. 2 der V vom 9. Juni 1975\nüber Investitionshilfe für Berggebiete (IHV, SR 901.11) kann Investitionshilfe\nfür Vorhaben, die der Entwicklung der regionalen Infrastruktur dienen,\ngewährt werden, so unter anderem für Sport- und Erholungsanlagen sowie\nfür Kurortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen. Empfänger der\nInvestitionshilfe für Infrastrukturvorhaben sind gemäss Art. 4 IHG Gemeinden,\nöffentlich-rechtliche Körperschaften und Private, deren Tätigkeit dem Zweck\ndes Gesetzes dient.\nSowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch aus der bundesrätlichen\nRechtsprechung zu diesen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei\nden erwähnten Vorhaben, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen,\nausschliesslich um Infrastrukturanlagen handeln muss, die der Erschliessung\nund Versorgung einer Region mit öffentlichen Einrichtungen und Diensten\ndienen (BBl 1973 I 1609; VPB 42.34).\nDas Hotelhallenbad und die dazugehörenden Nebenräumlichkeiten stehen\nim alleinigen Eigentum der Hotelbetriebsgesellschaft. Diese gewährt gemäss\nZiff. 1 und 2 einer Vereinbarung vom 18. Februar 1986 mit der Gemeinde P.\nder einheimischen Bevölkerung ein beschränktes öffentliches Nutzungsrecht\nan den Baderäumlichkeiten: «die Benützung des Hotelhallenbades durch\ndie Öffentlichkeit darf den Betrieb und die Gäste des Hotels P. nicht bzw.\nnur unwesentlich beeinträchtigen». Die Belegung des Bades wird im\neinzelnen durch ein Nutzungskonzept, das Bestandteil dieser Vereinbarung\nist, geregelt; diesem ist zu entnehmen, dass die Benützung des Bades den\nSchulen von P. und der einheimischen Bevölkerung einzig an Werktagen\nzu Tageszeiten offensteht, während denen die Hotelgäste nach allgemeiner\nErfahrung die Badeeinrichtung kaum oder nicht benützen (Schulen: Montag,\nDienstag, Donnerstag und Freitag von 13.00 bis 16.00 Uhr; einheimische\nBevölkerung: Montag von 19.00 bis 22.00 Uhr, Mittwoch von 13.00 bis 16.00\nUhr, Donnerstag von 19.00 bis 22.00 Uhr). Die Hotelbetriebsgesellschaft kann\ndiese einem weiteren Publikum zugebilligte Nutzung jederzeit einseitig weiter\nbeschränken, sofern betriebliche Bedürfnisse dies erfordern. Was ferner\ndie Eintrittspreise anbelangt, so betragen diese die Hälfte derjenigen des\nHallenbades S. in F. (Ziff. 3 der erwähnten Vereinbarung).\nAus diesem Nutzungskonzept geht hervor, dass - unabhängig von den\npublikumsfreundlichen Eintrittspreisen - die dauernde Nutzung des\nHotelhallenbades durch die einheimische Bevölkerung nicht sichergestellt\n\n"}