dies um so weniger, als die vorliegende Senkung des Beitragssatzes gesamtschweizerisch eine einmalige Ausnahme darstellt. Kürzungen der Versicherungsleistungen kamen höchstens in Frage, wenn vorgängig allgemein-gültige Richtlinien über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Gelder aufgestellt würden (BGE 110 Ib 158 E.d). 5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin auf 35% festzusetzen.