Es ist richtig, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel möglichst sinnvoll auf die einzelnen Projekte zu verteilen. Solange aber der Fonds und die Kassen der Arbeitslosenversicherung über ausreichende Finanzmittel verfügen, was im Jahr 1985 der Fall war, die Arbeitslosigkeit eher rückgängig und eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge folglich nicht notwendig ist, besteht für eine Senkung des Beitragssatzes zur Berechnung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung kein triftiger Grund; dies um so weniger, als die vorliegende Senkung des Beitragssatzes gesamtschweizerisch eine einmalige Ausnahme darstellt.