von geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht die Rede, weshalb eine Änderung der Beitragspraxis sachlich unbegründet und unzulässig ist (BGE 109 II 175, BGE 108 Ia 125; Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985,S. 198/99). 4. Die Vorinstanz macht ferner geltend, die Herabsetzung der Versicherungsleistungen diene der Schonung und breiten Streuung der Versicherungsmittel. Es ist richtig, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel möglichst sinnvoll auf die einzelnen Projekte zu verteilen.