Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass sich die vorliegende Entschädigungspraxis durchaus im Rahmen bewegt.» Die Darlegungen des BIGA zeigen, dass die Begründung der Vorinstanz zur Herabsetzung des Beitragssatzes eine Pauschalbehauptung darstellt, die nicht zutrifft; von geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht die Rede, weshalb eine Änderung der Beitragspraxis sachlich unbegründet und unzulässig ist (BGE 109 II 175, BGE 108 Ia 125; Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985,S. 198/99).