3. Berechnung des Beitragssatzes Gemäss Art. 98 Abs. 1 AVIV wird der Beitragssatz für die Versicherungsbeiträge, entsprechend der Usanz bei den Bundessubventionen, gestützt auf die Finanzkraft der Kantone, festgelegt (vgl. V über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1984 und 1985 vom 28. November 1983, AS 1983 1866). Die Masszahl von 74 Punkten ergibt bei Beiträgen «zwischen 20 und 40%» anhand der offiziellen Umrechnungstabelle (Anhang zur genannten V) einen Beitragssatz von 35% für Programme, die vom Kanton Bern oder einer bernischen Gemeinde durchgeführt werden (vgl. dazu Anhang zu den BIGA-Richtlinien vom 15. Dezember 1983). 4. Praxis bei den Beitragssätzen