Die wöchentliche Einsatzdauer bewegt sich auch in anderen Projekten ausserhalb des Kantons Bern zum Teil in diesem Rahmen. Eine solche Zeitreduktion wird in der Regel dazu benutzt, dass die Arbeitslosen beim Arbeitsamt vorsprechen oder persönliche Vorstellungen durchführen können. Das sind Pflichten, welche allen bezugsberechtigten Arbeitslosen obliegen. 3. Berechnung des Beitragssatzes Gemäss Art. 98 Abs. 1 AVIV wird der Beitragssatz für die Versicherungsbeiträge, entsprechend der Usanz bei den Bundessubventionen, gestützt auf die Finanzkraft der Kantone, festgelegt (vgl. V über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1984 und 1985 vom 28. November 1983, AS 1983 1866).