eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die von der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorgenommene Praxisänderung, den Beitrag der Arbeitslosenversicherung für die Beschäftigungsprogramme von 35 auf 30% der anrechenbaren Kosten herabzusetzen (Art. 98 Abs. 1 AVIV), zulässig ist.