3 Verfügung der Aufsichtskommission durch den Bundesrat zu beurteilen (Art. 72 ff. VwVG; Art. 129 AVIV); dieser überprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang. 2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 50, 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.