Was den Beitragssatz für den Kanton Bern anbelange, so betrage er nach den provisorischen Richtlinien vom 13. Dezember 1983 für die Leistung von Beiträgen an Präventivmassnahmen 35%. Bei der Beitragskürzung werde vor allem übersehen, dass die beitragsberechtigten Kosten aus Aufwendungen bestünden, die unabhängig von der Arbeitszeit anfielen. E. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung bestätigt in ihrer Duplik vom 20. Dezember 1985 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.