2 wären mit einem reduzierten Satz zu subventionieren». Der Begründung ist zu entnehmen, die Beitragskürzung widerspreche der bisherigen Praxis und habe rückwirkend nachteilige Auswirkungen auf schon laufende Beschäftigungsprogramme. Die freie Zeit, die aus der reduzierten Arbeitszeit und der kurzen Mittagspause resultiere, diene vor allem zur Kontaktnahme mit dem Arbeitsamt und zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Was den Beitragssatz für den Kanton Bern anbelange, so betrage er nach den provisorischen Richtlinien vom 13. Dezember 1983 für die Leistung von Beiträgen an Präventivmassnahmen 35%.