D. In der Replik vom 9. Dezember 1985 stellt die Beschwerdeführerin ferner den Eventualantrag, «die allgemeinen Kosten und die der effektiv geleisteten Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsentgelte an die Arbeitslosen mit dem Beitragssatz zu 35% zu unterstützen; nur die restlichen Arbeitsentgelte