die Dienststelle Arbeitslosigkeit wäre zukünftig kaum mehr in der Lage, weiterhin ein so reichhaltiges Arbeitsprogramm anzubieten, da eine Erhöhung der städtischen Budgetposition in diesem Bereich nicht zur Diskussion stehe. C. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. November 1985, die Beschwerde abzuweisen, da ein Beitragssatz von 35% angesichts der rückläufigen Arbeitslosenzahl, der unterdurchschnittlichen Arbeitszeit und der städtischen Entlohnung von 90% des letzten versicherten Verdienstes zu grosszügig sei. D.