Mit Rücksicht auf den subsidiären Charakter solcher Leistungen und auf die Arbeitsdauer bei den übrigen Erwerbstätigen beurteilt die Aufsichtskommission eine solche Lösung als grosszügig. Um eine schonungsvolle und breitgestreute Verwendung der Versicherungsmittel zu gewährleisten, hält sie daher eine angemessene Reduktion des üblichen Beitragssatzes als gerechtfertigt.» B. Gegen diesen Entscheid hat die Präsidialdirektion der Stadt Bern am 25. September 1985 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, auf eine Reduktion des Beitragssatzes um 5% zu verzichten.