Der Begründung ist zu diesem Punkt folgendes zu entnehmen: «4. Aufgrund der Unterlagen wird ebenfalls ersichtlich, dass die wöchentliche Einsatzdauer im Schnitt bei knapp 42 Stunden liegt und dass die Entschädigung 90% des versicherten Verdienstes ausmacht. Auf eine durchschnittliche Basis von 44 Wochenstunden umgerechnet, ergibt sich daraus eine Arbeitslosenentschädigung, welche über die gesetzliche Regelung beim Zwischenverdienst oder bei der Ersatzarbeit hinausgeht. Mit Rücksicht auf den subsidiären Charakter solcher Leistungen und auf die Arbeitsdauer bei den übrigen Erwerbstätigen beurteilt die Aufsichtskommission eine solche Lösung als grosszügig.