Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung hat die Gesuche und die darin aufgeführten Beschäftigungsprogramme mit Entscheid vom 3. September 1985 gutgeheissen und als Gesamtprogramm behandelt; ferner hat sie an die anrechenbaren Kosten gemäss Art. 97 Abs. l der V vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) einen Versicherungsbeitrag gewährt. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 AVIV ist aber der Beitragssatz von 35% auf 30% gekürzt worden. Der Begründung ist zu diesem Punkt folgendes zu entnehmen: «