{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-17--_1986-06-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000371.pdf?ID=150000371", "Checksum": "5cf61177455d475f87b5ca718f42fe22"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:50", "Checksum": "bc2bad87ff5d35cf2f58844f4970c7db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.06.1986 JAAC 51.17 \r\n\n 4\nBeim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Korrektur, die in dieser\nForm erstmals und ausschliesslich im vorliegenden Fall vorgenommen wurde.\n5. Entwicklung der Arbeitslosigkeit\nIm gesamtschweizerischen Jahresdurchschnitt betrug die Arbeitslosenquote 1985\n1,0% (im Vorjahr 1,1%). Die Arbeitslosigkeit entwickelte sich auf schweizerischer,\nkantonalbernischer und stadtbernischer Ebene parallel: Allgemeiner und\nsaisonbedingter Rückgang in den Sommermonaten und leichter Wiederanstieg\ngegen Jahresende (vgl. dazu Auszug aus «Die Volkswirtschaft», 1985, S. 791).\nDer Kanton Bern gehört zu jenen Kantonen, die zahlenmässig eine sehr hohe\nArbeitslosigkeit aufweisen. Die Quoten für die Stadt Bern lagen anfangs 1985 bei\n1,6%, im August bei 1,0% und Ende 1985 bei 1,2%.\n…\nÜber die Entlohnung der Teilnehmer in Beschäftigungsprogrammen bestehen von\nBundes wegen keine besonderen Richtlinien. Das Ziel solcher Massnahmen, das\nheisst eine baldmögliche Eingliederung der Arbeitslosen ins Erwerbsleben, dürfte\njedoch von selbst der Entschädigungshöhe gewisse Grenzen setzen.\nDie von der Stadt im fraglichen Einsatzprogramm geübte Entlöhnungspraxis\n(90% des letzten Verdienstes) ist nur eine der zahlreichen\nEntschädigungsvarianten. Indem sie auf das ehemalige Einkommen\nabstellt, trägt sie dem individuellen Moment besondere Beachtung. Andere\nOrganisationen wiederum stützen sich eher auf alters- oder leistungsabhängige\nEntlöhnungsansätze. Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass sich\ndie vorliegende Entschädigungspraxis durchaus im Rahmen bewegt.»\nDie Darlegungen des BIGA zeigen, dass die Begründung der Vorinstanz zur\nHerabsetzung des Beitragssatzes eine Pauschalbehauptung darstellt, die nicht\nzutrifft; von geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht\ndie Rede, weshalb eine Änderung der Beitragspraxis sachlich unbegründet\nund unzulässig ist (BGE 109 II 175, BGE 108 Ia 125; Haefliger Arthur, Alle\nSchweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der\nBundesverfassung, Bern 1985,S. 198/99).\n4. Die Vorinstanz macht ferner geltend, die Herabsetzung der\nVersicherungsleistungen diene der Schonung und breiten Streuung der\nVersicherungsmittel.\nEs ist richtig, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel möglichst sinnvoll auf\ndie einzelnen Projekte zu verteilen. Solange aber der Fonds und die Kassen\nder Arbeitslosenversicherung über ausreichende Finanzmittel verfügen,\nwas im Jahr 1985 der Fall war, die Arbeitslosigkeit eher rückgängig und eine\nErhöhung der Versicherungsbeiträge folglich nicht notwendig ist, besteht\nfür eine Senkung des Beitragssatzes zur Berechnung der Leistungen der\nArbeitslosenversicherung kein triftiger Grund; dies um so weniger, als die\nvorliegende Senkung des Beitragssatzes gesamtschweizerisch eine einmalige\nAusnahme darstellt. Kürzungen der Versicherungsleistungen kamen höchstens\nin Frage, wenn vorgängig allgemein-gültige Richtlinien über die Verteilung der\nzur Verfügung stehenden Gelder aufgestellt würden (BGE 110 Ib 158 E.d).\n5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beitragssatz der\nArbeitslosenversicherung gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin auf\n35% festzusetzen.\n\n5\nVerfahrenskosten werden keine gesprochen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).\nDie Beschwerdeführerin hat auch keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung, da die Stadtverwaltung Bern über einen gut\nausgebauten Rechtsdienst verfügt und ihr im übrigen keine notwendigen\nund verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 2 VwVG).\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.17 - Entscheid des Bundesrates vom 25. Juni 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 371\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}