{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-17--_1986-06-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000371.pdf?ID=150000371", "Checksum": "5cf61177455d475f87b5ca718f42fe22"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.06.1986 JAAC 51.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:50", "Checksum": "bc2bad87ff5d35cf2f58844f4970c7db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.06.1986 JAAC 51.17 \r\n\n 2\nwären mit einem reduzierten Satz zu subventionieren». Der Begründung\nist zu entnehmen, die Beitragskürzung widerspreche der bisherigen Praxis\nund habe rückwirkend nachteilige Auswirkungen auf schon laufende\nBeschäftigungsprogramme. Die freie Zeit, die aus der reduzierten Arbeitszeit\nund der kurzen Mittagspause resultiere, diene vor allem zur Kontaktnahme\nmit dem Arbeitsamt und zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen.\nWas den Beitragssatz für den Kanton Bern anbelange, so betrage er nach\nden provisorischen Richtlinien vom 13. Dezember 1983 für die Leistung von\nBeiträgen an Präventivmassnahmen 35%. Bei der Beitragskürzung werde vor\nallem übersehen, dass die beitragsberechtigten Kosten aus Aufwendungen\nbestünden, die unabhängig von der Arbeitszeit anfielen.\nE. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der\nArbeitslosenversicherung bestätigt in ihrer Duplik vom 20. Dezember\n1985 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.\nF. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 1986 hat die Instruktionsbehörde\ndas BIGA ersucht, darzulegen, was für ernsthafte sachliche Gründe dazu\nführten, abweichend von der bisherigen Praxis den Beitragssatz neu von 35\nauf 30% zu senken.\nDas BIGA hat mit Schreiben vom 24. und 29. Januar und vom 24. März\n1986 eine Antwort erteilt, auf die, soweit notwendig, in den Erwägungen\nzurückgekommen wird.\n…\n\nII\n\n1. Art. 72 des BG vom 25. Juni 1982 über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR\n837.0) sieht vor, dass die Versicherung die vorübergehende Beschäftigung\nvon Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater,\nnicht auf Gewinn orientierter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung\noder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge\nfördern kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf solche Beiträge besteht\nnicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragszusicherung\nnach Art. 75 Abs. l in Verbindung mit Art. 63 und 64 AVIG in einem so\nhohen Mass unbestimmt sind, dass es weitgehend im Ermessen der\nverfügenden Behörde, der Aufsichtskommission, liegt, ob und in welchem\nUmfang sie Beiträge zusprechen will (BBl 1980 III 538, 618; Rhinow\nRené, Vom Ermessen im Verwaltungsrecht: eine Einladung zum Nachund Umdenken, Recht 1/1983, S. 41 ff., insbesondere 91 ff.; Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 ff.; VPB 44.84, 49.68).\nIst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht\nmangels eines Anspruchs auf vermögensrechtliche Zuwendungen unzulässig\n(Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG), so ist die vorliegende Beschwerde gegen die\n\n3\nVerfügung der Aufsichtskommission durch den Bundesrat zu beurteilen\n(Art. 72 ff. VwVG; Art. 129 AVIV); dieser überprüft die angefochtene Verfügung\nnach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.\n2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und\ndemzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die form- und\nfristgerecht (Art. 50, 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n3. Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die von der\nAufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung\nvorgenommene Praxisänderung, den Beitrag der Arbeitslosenversicherung\nfür die Beschäftigungsprogramme von 35 auf 30% der anrechenbaren Kosten\nherabzusetzen (Art. 98 Abs. 1 AVIV), zulässig ist.\na. Eine Praxisänderung kommt nach der Lehre und der Rechtsprechung nur\nin Frage, wenn sich entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse\ngeändert haben oder wenn neue rechtliche Argumente, wie sie namentlich\ndie Wissenschaft vorgebracht hat, eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen\n(Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 101,\n362; Kälin Walter, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984,\nS. 334; BGE 108 Ia 125 E.a).\nb. Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der\nArbeitslosenversicherung begründet die Herabsetzung des Beitragssatzes auf\n30% mit dem subsidiären Charakter der Leistungen, mit der rückläufigen\nArbeitslosenzahl, der unterdurchschnittlichen Arbeitszeit der im\nBeschäftigungsprogramm engagierten Arbeitslosen und mit der städtischen\nEntlohnung von 90% des letzten versicherten Verdienstes.\nAuf Ersuchen der Instruktionsbehörde hat das BIGA die Voraussetzungen, die\nzur Praxisänderung führten, untersucht und in seinen Schreiben vom 24. und\n29. Januar 1986 dazu folgendes ausgeführt:\n«…\n2. Relevanz der unterdurchschnittlichen Arbeitszeit\nDie wöchentliche Einsatzdauer bewegt sich auch in anderen Projekten\nausserhalb des Kantons Bern zum Teil in diesem Rahmen. Eine solche\nZeitreduktion wird in der Regel dazu benutzt, dass die Arbeitslosen beim\nArbeitsamt vorsprechen oder persönliche Vorstellungen durchführen können.\nDas sind Pflichten, welche allen bezugsberechtigten Arbeitslosen obliegen.\n3. Berechnung des Beitragssatzes\nGemäss Art. 98 Abs. 1 AVIV wird der Beitragssatz für die Versicherungsbeiträge,\nentsprechend der Usanz bei den Bundessubventionen, gestützt auf die\nFinanzkraft der Kantone, festgelegt (vgl. V über die Festsetzung der Finanzkraft\nder Kantone für die Jahre 1984 und 1985 vom 28. November 1983, AS 1983\n1866). Die Masszahl von 74 Punkten ergibt bei Beiträgen «zwischen 20 und\n40%» anhand der offiziellen Umrechnungstabelle (Anhang zur genannten\nV) einen Beitragssatz von 35% für Programme, die vom Kanton Bern oder\neiner bernischen Gemeinde durchgeführt werden (vgl. dazu Anhang zu den\nBIGA-Richtlinien vom 15. Dezember 1983).\n4. Praxis bei den Beitragssätzen\n\n"}