In der beruflichen Vorsorge sind sie folgerichtig als Arbeitnehmer und nicht als Selbständigerwerbende zu betrachten. Die fehlende Eigenschaft als Selbständigerwerbende bewirkt, dass eine Unterstellung der Mitglieder dieser Berufsgruppe unter die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 BVG vom Bundesrat nicht angeordnet werden kann. … 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.16 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. September 1985