Für die obligatorische berufliche Vorsorge, die sich im heutigen Zeitpunkt erst in der Anfangsphase befindet, wären für die Betroffenen die sich dabei ergebenden Probleme und Unsicherheiten gross. Dem kann durch ein Abstellen auf die inzwischen gefestigte Praxis in der AHV von allem Anfang an am besten begegnet werden. 5. Die Angehörigen der vorliegenden Berufsgruppe, so wie sie vom Verband X definiert werden, nehmen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung praktisch ausnahmslos die Stellung als Unselbständigerwerbende ein. In der beruflichen Vorsorge sind sie folgerichtig als Arbeitnehmer und nicht als Selbständigerwerbende zu betrachten.