Dieser Notwendigkeit von ausschlaggebender Bedeutung kann nur dadurch nachgekommen werden, dass der Geltungsbereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eindeutig und rechtssicher bestimmt wird, was bei der Definition der für die Unterstellung massgebenden Begriffe «Arbeitnehmer», «Selbständigerwerbender» und «Arbeitgeber» beginnt. Wie die lange und reiche AHV-Praxis eindrücklich zeigt, ist eine solche Begriffsdefinition und ganz besonders die Anwendung im konkreten Fall nicht einfach. Für die obligatorische berufliche Vorsorge, die sich im heutigen Zeitpunkt erst in der Anfangsphase befindet, wären für die Betroffenen die sich dabei ergebenden Probleme und Unsicherheiten gross.