5 Er hat dabei einerseits die Interessen der betroffenen Berufsgruppe zu berücksichtigen und andererseits aber auch dem allgemeinen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom ersten Tag an Rechnung zu tragen. Dieser Notwendigkeit von ausschlaggebender Bedeutung kann nur dadurch nachgekommen werden, dass der Geltungsbereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eindeutig und rechtssicher bestimmt wird, was bei der Definition der für die Unterstellung massgebenden Begriffe «Arbeitnehmer», «Selbständigerwerbender» und «Arbeitgeber» beginnt.