Wie aus den Art. 10-12 des Gesetzesentwurfes über einen allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht hervorgeht, sollen diese drei Begriffe ganz im Sinne der AHV definiert werden, wobei Art. 5 Abs. 2 AHVG den Ausgangspunkt darstellt (vgl. Gesetzesentwurf im gleichen Sonderdruck, S. 64/65, Kommentar dazu S. 40/41, Ziff. 5.2.2). Gerade die berufliche Vorsorge als jüngster Zweig der Sozialversicherung darf sich gegenüber diesem Postulat nicht verschliessen. 4. Art. 3 BVG ist als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet und verleiht deshalb den durch das Gesuch betroffenen Personen keinen Rechtsanspruch auf Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für Selbständigerwerbende.