Eine Harmonisierung des materiellen Sozialversicherungsrechts soll unter anderem auch durch eine einheitliche Definition zentraler Begriffe herbeigeführt werden. Zu diesem Aspekt wird festgehalten: «Im Versicherungs- und Beitragsbereich wird durch die einheitliche Umschreibung der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angestrebt, in allen Systemen die an diesen Status anknüpfenden Kreise der Versicherungs- und Beitragspflichtigen deckungsgleich zu gestalten.