Dagegen vermag eine Definition im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine gegenüber der bisherigen Personalvorsorge vollständigere Erfassung der zu versichernden Personen zu gewährleisten und die aufgrund der Pensionskassenstatistik zutage getretenen bestandesmässigen Lücken zu schliessen. (Zu diesem Problemkreis vgl. Botschaft vom 2. September 1970, BBl 1970 II 570.) c. Endlich gilt es auch, der immer wieder geforderten besseren Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen Rechnung zu tragen.