Würde man sich hinsichtlich des Kreises der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auf die vom Verband X vertretene Ansicht stützen, wonach als solche sinngemäss nur jene im arbeitsvertraglichen Verhältnis gelten, so könnte das Obligatorium der beruflichen Vorsorge die genannten Aufgaben nicht erfüllen, weil der zu erfassende Personenkreis dadurch allzustark eingeschränkt würde. Dagegen vermag eine Definition im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine gegenüber der bisherigen Personalvorsorge vollständigere Erfassung der zu versichernden Personen zu gewährleisten und die aufgrund der Pensionskassenstatistik zutage getretenen bestandesmässigen Lücken zu schliessen.