34quater Abs. 3 BV. Es liesse sich mit dem Sinn und Zweck des BVG nicht rechtfertigen, wenn ein und dieselbe Person für die gleiche Erwerbstätigkeit in der AHV als Unselbständigerwerbende versichert, dagegen in der 2. Säule als Selbständigerwerbende von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen wäre. Hinzu kommt, dass die umgekehrte Konstellation, nämlich ein Ausschluss aus der AHV, dagegen aber eine Erfassung in der obligatorischen BVG-Versicherung gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG, gerade angesichts dieser Ergänzungsfunktion der 2. Säule, gar nicht zulässig wäre (Botschaft vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 252, Erläuterungen zu Art. 2 BVG-Entwurf).