Die Lohndefinition in Art. 7 BVG gibt damit die Richtung an, wie die für den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2-5 BVG) zentralen Begriffe «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» verstanden werden müssen. Nur indem man diese beiden Begriffe ebenfalls im Sinne der AHV-Gesetzgebung und -Praxis versteht, ergibt sich ein logisches Gefüge zwischen dem erfassten Personenkreis, dem versicherten Lohn (der eben deshalb als «koordinierter Lohn» bezeichnet wird) und der erwähnten Ergänzungsfunktion der 2. Säule gemäss Art. 34quater Abs. 3 BV.