Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Wer für einen anderen in dieser Stellung beschäftigt ist, gilt folglich als Arbeitnehmer (Wegleitung AHV/IV/EO über den Bezug der Beiträge, Rz 35). Mit dieser Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn einerseits und Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits wird zugleich auch die Grenze zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit gezogen (vorerwähnte Wegleitung Rz 12a, 15c und 22). Die Lohndefinition in Art. 7