Im Gesamtsystem der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt die 2. Säule demnach ergänzend zur 1. Säule hinzu (Botschaft vom 10. November 1971, BBl 1971 II 1624 f.). Eine gewisse Koordination zwischen diesen beiden Sozialversicherungszweigen wird damit notwendig. Eine solche wird in der beruflichen Vorsorge insbesondere auf dem Gebiet des zu erfassenden Personenkreises (Art. 2-5 BVG) sowie des versicherten Lohnes (Art. 7 und 8 BVG) vorgenommen. Wie bereits zuvor kurz erwähnt, richtet sich der Lohnbegriff in der beruflichen Vorsorge nach dem Begriff des massgebenden Lohnes in der AHV (Art. 7 BVG). Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2