gewissermassen integriert worden. b. Neben den Materialien ist für eine Interpretation des Selbständigerwerbendenbegriffs aber auch auf Zweck und Aufgabe der beruflichen Vorsorge, wie sie in Art. 34quater Abs. 3 BV verankert sind, abzustellen. Danach soll bekanntlich die berufliche Vorsorge (2. Säule) zusammen mit den Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Im Gesamtsystem der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt die 2. Säule demnach ergänzend zur 1. Säule hinzu (Botschaft vom 10. November 1971, BBl 1971 II 1624 f.).