3 vom 19. Dezember 1975 deutlich zeigt (BBl 1976 I 252). Dieses Vorgehen des Ausschusses für die berufliche Vorsorge entspricht dem damals allgemein befolgten Bestreben, Zahl und Umfang der aufzustellenden Normen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Im weiteren können, wie an anderer Stelle noch näher darauf einzugehen sein wird, vom Lohnbegriff ebenfalls gewisse Schlüsse auf diese drei Begriffe gezogen werden, die auf eine Definition im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung hindeuten. Die im ersten Vorentwurf enthaltene Legaldefinition des Arbeitnehmer- und Selbständigerwerbendenbegriffs ist folglich mit andern Worten im Lohnbegriff