Es kann folglich kein Zweifel daran bestehen, dass diese Begriffe gleich wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verstehen sind. So wurde denn auch im ersten Vorentwurf vom 25. April 1973 unter dem Abschnitt «Geltungsbereich» in Art. 1 Abs. 2 mit aller Deutlichkeit ausgeführt: «Die Begriffe und sind in diesem Gesetze dieselben wie im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.» Dies musste folgerichtig auch für den Begriff des Selbständigerwerbenden gelten. Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge hat in seiner 5. Sitzung vom 9.-11. Mai 1973 statt dessen angeregt, vom Lohnbegriff auszugehen.