über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) ausüben.» Diese Aussage ist im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen im Kern nie bestritten worden, wie die unveränderte Übernahme der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden vom bundesrätlichen Entwurf eines Berufsvorsorgegesetzes in die definitive Fassung zeigt (Art. 44 und 45 BVG, Amtl. Bull. N 1977 1347-49, S 1980 288).