Im heutigen Stadium der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, besteht hierüber auch noch keine gefestigte Lehre und Rechtsprechnung, weshalb sich folglich, um den Willen des Gesetzgebers zu eruieren, in erster Linie die Materialien für die Lieferung entsprechender Anhaltspunkte als geeignet erweisen. In der Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 wird im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende (BBl 1976 I 252) ausgeführt: «Unter Selbständigerwerbenden versteht man jene Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG (BG vom 20. Dezember 1946