In der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge ist der Begriff des Selbständigerwerbenden jedoch nicht definiert. Auch für den Arbeitnehmerbegriff, welcher gewisse Schlüsse auf die Frage, wer Selbständigerwerbender ist, erlaubt hätte, findet sich keine Legaldefinition. Welche Bedeutung diese Begriffe haben, ist darum durch Auslegung zu ermitteln. a. Im heutigen Stadium der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, besteht hierüber auch noch keine gefestigte Lehre und Rechtsprechnung, weshalb sich folglich, um den Willen des Gesetzgebers zu eruieren, in erster Linie die Materialien für die Lieferung entsprechender Anhaltspunkte als geeignet erweisen.