3. Es ist zu prüfen, ob den Angehörigen dieser Berufsgruppe die Eigenschaft als Selbständigerwerbende, wie sie Art. 3 BVG voraussetzt, zukommt. Die in der beruflichen Vorsorge vielfach verwendeten Begriffe «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» spielen insbesondere im Bereich der Unterstellung eine zentrale Rolle. Sie stehen, da ein Erwerbstätiger für eine bestimmte Tätigkeit nur die eine oder andere Eigenschaft einnehmen kann, in einem Verhältnis des Gegensatzes zueinander. In der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge ist der Begriff des Selbständigerwerbenden jedoch nicht definiert.