{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-16--_1985-09-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000368.pdf?ID=150000368", "Checksum": "1f09ff3b61d02517553c82fb9c8339fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:28", "Checksum": "fadaba3e533ac18cbf16cdf3609f5470", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r\n\n 4\nDie obligatorische berufliche Vorsorge beruht auf der Grundidee, eine\numfassende Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu\ngewährleisten und deshalb diesbezügliche Lücken im Vorsorgeschutz durch\nein Obligatorium zu schliessen. Würde man sich hinsichtlich des Kreises\nder obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auf die vom Verband\nX vertretene Ansicht stützen, wonach als solche sinngemäss nur jene im\narbeitsvertraglichen Verhältnis gelten, so könnte das Obligatorium der\nberuflichen Vorsorge die genannten Aufgaben nicht erfüllen, weil der zu\nerfassende Personenkreis dadurch allzustark eingeschränkt würde. Dagegen\nvermag eine Definition im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung\neine gegenüber der bisherigen Personalvorsorge vollständigere Erfassung\nder zu versichernden Personen zu gewährleisten und die aufgrund der\nPensionskassenstatistik zutage getretenen bestandesmässigen Lücken zu\nschliessen. (Zu diesem Problemkreis vgl. Botschaft vom 2. September 1970, BBl\n1970 II 570.)\nc. Endlich gilt es auch, der immer wieder geforderten besseren Koordination\nzwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen Rechnung\nzu tragen. Die Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht zur\nVerbesserung der Koordination in der Sozialversicherung hat im kürzlich\nveröffentlichten Bericht und Gesetzesentwurf zu einem allgemeinen Teil zum\nSozialversicherungsrecht konkret dargelegt, wie dieses Ziel ihrer Ansicht\nnach am besten erreicht werden kann. Eine Harmonisierung des materiellen\nSozialversicherungsrechts soll unter anderem auch durch eine einheitliche\nDefinition zentraler Begriffe herbeigeführt werden. Zu diesem Aspekt wird\nfestgehalten:\n«Im Versicherungs- und Beitragsbereich wird durch die einheitliche\nUmschreibung der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden\nangestrebt, in allen Systemen die an diesen Status anknüpfenden\nKreise der Versicherungs- und Beitragspflichtigen deckungsgleich zu\ngestalten. Vor allem für die sogenannten Arbeitnehmerversicherungen\n(Unfallversicherung [UV], Arbeitslosenversicherung [MV], Familienzulagen\nfür landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern [FL], Berufsvorsorge\n[BV]), ist es in der Praxis wichtig, dass der Kreis der Versicherten überall gleich\numschrieben wird; dies soll durch ergänzende Vorschriften des Bundesrates\nsichergestellt werden» («Bericht und Entwurf zu einem allgemeinen Teil\nder Sozialversicherung», Sonderdruck in einem Beiheft zu «Schweizerische\nZeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge», S. 27, Ziff. 4.2.1; S. 28,\nZiff. 4.2.2).\nWie aus den Art. 10-12 des Gesetzesentwurfes über einen allgemeinen Teil\nzum Sozialversicherungsrecht hervorgeht, sollen diese drei Begriffe ganz im\nSinne der AHV definiert werden, wobei Art. 5 Abs. 2 AHVG den Ausgangspunkt\ndarstellt (vgl. Gesetzesentwurf im gleichen Sonderdruck, S. 64/65, Kommentar\ndazu S. 40/41, Ziff. 5.2.2). Gerade die berufliche Vorsorge als jüngster Zweig der\nSozialversicherung darf sich gegenüber diesem Postulat nicht verschliessen.\n4. Art. 3 BVG ist als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet und verleiht deshalb\nden durch das Gesuch betroffenen Personen keinen Rechtsanspruch\nauf Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für\nSelbständigerwerbende. Dennoch wird sich der Bundesrat in seinem\nEntscheid von rechtlichen und objektiven Erwägungen leiten lassen.\n\n5\nEr hat dabei einerseits die Interessen der betroffenen Berufsgruppe zu\nberücksichtigen und andererseits aber auch dem allgemeinen Interesse\nan einem reibungslosen Funktionieren der obligatorischen beruflichen\nVorsorge vom ersten Tag an Rechnung zu tragen. Dieser Notwendigkeit\nvon ausschlaggebender Bedeutung kann nur dadurch nachgekommen\nwerden, dass der Geltungsbereich der obligatorischen beruflichen\nVorsorge eindeutig und rechtssicher bestimmt wird, was bei der Definition\nder für die Unterstellung massgebenden Begriffe «Arbeitnehmer»,\n«Selbständigerwerbender» und «Arbeitgeber» beginnt. Wie die lange und\nreiche AHV-Praxis eindrücklich zeigt, ist eine solche Begriffsdefinition und\nganz besonders die Anwendung im konkreten Fall nicht einfach. Für die\nobligatorische berufliche Vorsorge, die sich im heutigen Zeitpunkt erst in der\nAnfangsphase befindet, wären für die Betroffenen die sich dabei ergebenden\nProbleme und Unsicherheiten gross. Dem kann durch ein Abstellen auf die\ninzwischen gefestigte Praxis in der AHV von allem Anfang an am besten\nbegegnet werden.\n5. Die Angehörigen der vorliegenden Berufsgruppe, so wie sie vom Verband\nX definiert werden, nehmen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung\npraktisch ausnahmslos die Stellung als Unselbständigerwerbende ein. In\nder beruflichen Vorsorge sind sie folgerichtig als Arbeitnehmer und nicht\nals Selbständigerwerbende zu betrachten. Die fehlende Eigenschaft als\nSelbständigerwerbende bewirkt, dass eine Unterstellung der Mitglieder dieser\nBerufsgruppe unter die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 BVG\nvom Bundesrat nicht angeordnet werden kann.\n…\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.16 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 11. September 1985\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 368\n\n"}