{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-16--_1985-09-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000368.pdf?ID=150000368", "Checksum": "1f09ff3b61d02517553c82fb9c8339fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:28", "Checksum": "fadaba3e533ac18cbf16cdf3609f5470", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r\n\n 3\nvom 19. Dezember 1975 deutlich zeigt (BBl 1976 I 252). Dieses Vorgehen des\nAusschusses für die berufliche Vorsorge entspricht dem damals allgemein\nbefolgten Bestreben, Zahl und Umfang der aufzustellenden Normen auf\nein absolutes Minimum zu beschränken. Im weiteren können, wie an\nanderer Stelle noch näher darauf einzugehen sein wird, vom Lohnbegriff\nebenfalls gewisse Schlüsse auf diese drei Begriffe gezogen werden, die auf eine\nDefinition im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung hindeuten.\nDie im ersten Vorentwurf enthaltene Legaldefinition des Arbeitnehmer- und\nSelbständigerwerbendenbegriffs ist folglich mit andern Worten im Lohnbegriff\ngewissermassen integriert worden.\nb. Neben den Materialien ist für eine Interpretation des\nSelbständigerwerbendenbegriffs aber auch auf Zweck und\nAufgabe der beruflichen Vorsorge, wie sie in Art. 34quater Abs. 3 BV\nverankert sind, abzustellen. Danach soll bekanntlich die berufliche\nVorsorge (2. Säule) zusammen mit den Leistungen der Alters- und\nHinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (1. Säule) die Fortsetzung\nder gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Im Gesamtsystem der Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt die 2. Säule demnach ergänzend\nzur 1. Säule hinzu (Botschaft vom 10. November 1971, BBl 1971 II 1624 f.). Eine\ngewisse Koordination zwischen diesen beiden Sozialversicherungszweigen\nwird damit notwendig. Eine solche wird in der beruflichen Vorsorge\ninsbesondere auf dem Gebiet des zu erfassenden Personenkreises (Art. 2-5\nBVG) sowie des versicherten Lohnes (Art. 7 und 8 BVG) vorgenommen. Wie\nbereits zuvor kurz erwähnt, richtet sich der Lohnbegriff in der beruflichen\nVorsorge nach dem Begriff des massgebenden Lohnes in der AHV (Art. 7\nBVG). Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt\nfür in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit\ngeleistete Arbeit. Wer für einen anderen in dieser Stellung beschäftigt ist,\ngilt folglich als Arbeitnehmer (Wegleitung AHV/IV/EO über den Bezug der\nBeiträge, Rz 35). Mit dieser Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn\neinerseits und Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nandererseits wird zugleich auch die Grenze zwischen unselbständiger und\nselbständiger Erwerbstätigkeit gezogen (vorerwähnte Wegleitung Rz 12a,\n15c und 22). Die Lohndefinition in Art. 7 BVG gibt damit die Richtung an,\nwie die für den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2-5 BVG) zentralen\nBegriffe «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» verstanden\nwerden müssen. Nur indem man diese beiden Begriffe ebenfalls im Sinne\nder AHV-Gesetzgebung und -Praxis versteht, ergibt sich ein logisches\nGefüge zwischen dem erfassten Personenkreis, dem versicherten Lohn\n(der eben deshalb als «koordinierter Lohn» bezeichnet wird) und der\nerwähnten Ergänzungsfunktion der 2. Säule gemäss Art. 34quater Abs. 3\nBV. Es liesse sich mit dem Sinn und Zweck des BVG nicht rechtfertigen,\nwenn ein und dieselbe Person für die gleiche Erwerbstätigkeit in der\nAHV als Unselbständigerwerbende versichert, dagegen in der 2. Säule als\nSelbständigerwerbende von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen\nwäre. Hinzu kommt, dass die umgekehrte Konstellation, nämlich ein\nAusschluss aus der AHV, dagegen aber eine Erfassung in der obligatorischen\nBVG-Versicherung gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG, gerade angesichts dieser\nErgänzungsfunktion der 2. Säule, gar nicht zulässig wäre (Botschaft vom\n19. Dezember 1975, BBl 1976 I 252, Erläuterungen zu Art. 2 BVG-Entwurf).\n\n"}