{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-16--_1985-09-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000368.pdf?ID=150000368", "Checksum": "1f09ff3b61d02517553c82fb9c8339fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.09.1985 JAAC 51.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:28", "Checksum": "fadaba3e533ac18cbf16cdf3609f5470", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.09.1985 JAAC 51.16 \r\n\n 2\nDieser Hinweis, wie der Gesetzgeber den Begriff des Selbständigerwerbenden\nin der freiwilligen Versicherung verstanden hat, ist nun auch für den\nvorliegenden Problemkreis der obligatorischen Versicherung für\nSelbständigerwerbende von Bedeutung, geht es doch letztlich hier wie\ndort darum, dieselbe Voraussetzung zu prüfen, nämlich ob der betreffende\nErwerbstätige die Eigenschaft als Selbständigerwerbender aufweist.\nDie in der vorparlamentarischen Phase vom Ausschuss für die berufliche\nVorsorge aufgestellten Grundsätze, auf die das auszuarbeitende\nBerufsvorsorgegesetz aufbauen sollte, verwenden, was die Frage des\nzu erfassenden Personenkreises anbelangt, bewusst die beiden Begriffe\n«Arbeitnehmer» und «Unselbständigerwerbender» nebeneinander,\nwomit aber immer dieselbe Kategorie von Erwerbstätigen verstanden\nwird. Dieser Begriffsdualismus ist darauf zurückzuführen, dass man\nsich insbesondere bei den statistischen Angaben auf die Alters- und\nHinterlassenenversicherung abstützte. So wird in Anlehnung an die in\nder Alters- und Hinterlassenenversicherung erfassten Erwerbstätigen, ein\nObligatorium nur für die Unselbständigerwerbenden und daneben eine\nfreiwillige Versicherung für die Selbständigerwerbenden postuliert, was\nübrigens auch der seinerzeitigen Ansicht der Expertenkommission für die\nFörderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge\nentspricht (Ausschuss für die berufliche Vorsorge: Bericht und Grundsätze\nim Hinblick auf das Bundesgesetz vom 25. September 1972, Seiten 6, B 1-4,\nC 41; Diskussionsgrundlagen für die Sitzung vom 24./25. Februar 1972, Ziff. 1.2,\nsowie für die Sitzung vom 16.-19. Mai 1972, Ziff. 1.2; Expertenkommission für\ndie Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge:\nAnhang zum Protokoll der 3. Sitzung vom 17./18. Februar 1970, Ergebnis der\nVerhandlungen, Punkte 1 und 2). Es kann folglich kein Zweifel daran bestehen,\ndass diese Begriffe gleich wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung\nzu verstehen sind. So wurde denn auch im ersten Vorentwurf vom 25. April\n1973 unter dem Abschnitt «Geltungsbereich» in Art. 1 Abs. 2 mit aller\nDeutlichkeit ausgeführt:\n«Die Begriffe <Arbeitgeber> und <Arbeitnehmer> sind in diesem Gesetze dieselben\nwie im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.»\nDies musste folgerichtig auch für den Begriff des Selbständigerwerbenden\ngelten. Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge hat in seiner 5. Sitzung\nvom 9.-11. Mai 1973 statt dessen angeregt, vom Lohnbegriff auszugehen.\nIm zweiten Vorentwurf vom 26. Juni/23. August 1973 wurde dieser Absatz\nhierauf ersatzlos gestrichen und dafür der Lohnbegriff als massgebender\nLohn im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung definiert, was\nbis zur definitiven Fassung beibehalten wurde. Daraus kann nun nicht\nder Schluss gezogen werden, dass der Ausschuss damit den Begriffen\n«Selbständigerwerbender», «Arbeitnehmer» sowie «Arbeitgeber» bewusst\neinen anderen Inhalt geben wollte. Wäre dies nämlich der Fall gewesen,\nso hätte diese neue Definition ausdrücklich erwähnt werden müssen. Es\nliesse sich nämlich sonst kaum rechtfertigen, dass ausgerechnet eine solche\nzweifellos bedeutende Legaldefinition einfach ersatzlos gestrichen und damit\neine dadurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit in Kauf genommen worden\nwäre. Man darf also im Gegenteil durchaus davon ausgehen, dass diese\nBegriffe weiterhin im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung\nzu verstehen waren, wie dies später der erwähnte Hinweis in der Botschaft\n\n"}