Es handelt sich hier um zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht als dessen Rechtsvertreter betrachtet werden kann. Zwar hatte er den ursprünglichen Beförderungsantrag gestellt, in der Folge hat jedoch H immer selber die Rechtshandlungen vorgenommen. Die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes wurde ihm eröffnet, und er selber hat dagegen Beschwerde erhoben. Aber selbst wenn der Vorgesetzte als Vertreter betrachtet werden könnte, wären die angeführten Gründe unbehelflich.