Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Bd. 2, Neuenburg 1984, S. 888). Sie können allerdings wiederhergestellt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln. In diesem Falle müsste der Beschwerdeführer oder sein Vertreter binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich hier um zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann.