1. Der angefochtene Verwaltungsakt des Eidg. Militärdepartementes ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegt nach Art. 100 Bst. e Ziff. 1 OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schätzenswertes Interesse an der Anfechtung (Art. 48 Bst. a VwVG). Indessen ist die Beschwerde vom 20. September 1985 zugegebenermassen verspätet eingereicht worden. Denn die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes vom 9. August 1985 wurde dem Beschwerdeführer am 12. August eröffnet.