Militärdepartementes seinem direkten Vorgesetzten übergeben habe, der seinerzeit den Beförderungsantrag gestellt hatte. Dieser sei als Stellvertreter des Betriebsleiters teilweise während der Beschwerdefrist beruflich abwesend, vor allem aber während dieser Zeit überbeschäftigt gewesen. Der Vorgesetzte habe sich deshalb nicht rechtzeitig mit der Sache befassen können, und er selber habe nicht mehr über die Unterlagen verfügt. II