Verwaltungsverfahren. Bundespersonal. Verspätete Beschwerde an den Bundesrat gegen Verweigerung einer Beförderung. Kein Grund zur Wiederherstellung der Frist bilden die zeitweise Abwesenheit und Arbeitsüberlastung des Vorgesetzten, welcher die Beförderung beantragt hatte und dem der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung während der Beschwerdefrist überlassen hatte.